(1) 1Soweit es der Schutz einer im Geltungsbereich des WHG staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, kann der Senat durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festsetzen. 2§ 19 Absätze 2 und 3 WHG und die Vorschriften dieses Gesetzes über Wasserschutzgebiete gelten im Übrigen sinngemäß.

 

(2) 1Auch außerhalb eines Heilquellenschutzgebietes kann die Wasserbehörde Handlungen untersagen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit staatlich anerkannter Heilquellen zu gefährden. 2Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Wasserbehörde anordnen, dass sie beseitigt werden.

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