(1) 1Soweit es der Schutz einer staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. 2§ 19 Abs. 2 und 3 WHG sowie § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 29 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

 

(2) 1Auch außerhalb eines Heilquellenschutzgebietes können Handlungen untersagt werden, die auf Grundwasser einwirken oder einwirken können und dadurch den Bestand einer staatlich anerkannten Heilquelle gefährden können. 2Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Wasserbehörde die zur Beseitigung erforderlichen Anordnungen treffen. 3§ 19 Abs. 3 WHG gilt entsprechend.

 

(3) Zuständig ist die Wasserbehörde; sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde.

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