(1) Anlagen in, an und über Gewässern, insbesondere Gebäude, Brücken, Stege sowie Gewässereinfassungen, die ganz oder überwiegend im Interesse des Anliegers errichtet worden sind, sind von ihren Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten, dass keine Nachteile für das Gewässer entstehen.

 

(2) Mehrkosten für die Unterhaltung eines Gewässers, die durch eine Anlage oder Gewässereinfassung verursacht werden, kann der Unterhaltungspflichtige des Gewässers von dem Unterhaltungspflichtigen der Anlage oder Gewässereinfassung fordern.

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