(1) 1Die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Binnenhochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, werden durch die Wasserbehörde ermittelt und öffentlich bekannt gemacht; dies gilt nicht für die Gewässer im durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, gefährdeten Bereich im Tidegebiet der Elbe (§ 53). 2Die Liste der Gewässer oder Gewässerabschnitte ist regelmäßig an neue Erkenntnisse anzupassen.

 

(2) 1Gebiete an Gewässern und Gewässerabschnitten nach Absatz 1, die bei Hochwasser überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, werden ermittelt und durch Rechtsverordnung des Senats als Überschwemmungsgebiete festgesetzt; dabei ist mindestens ein Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). 2Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der besonderen Vorschriften des § 54a weitergehende Regelungen zum Schutz vor Hochwassergefahren zu treffen, soweit dies erforderlich ist,

 

1.

zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,

 

2.

zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen,

 

3.

zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,

 

4.

zur Regelung des Hochwasserabflusses oder

 

5.

zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser.

3Der Entwurf der Rechtsverordnung ist für die Dauer von einem Monat in der Wasserbehörde und den örtlich betroffenen Bezirksämtern öffentlich auszulegen; den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist zu geben. 4Ort und Zeit der Auslegung sowie die Äußerungsfrist sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. 5Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen. 6Für die Änderung bestehender Überschwemmungsgebiete gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.

 

(3) 1Gebiete, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer künftigen Festsetzung nach Absatz 2 erfasst werden, gelten als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, wenn die Wasserbehörde die Gebiete in Karten ausweist und dies öffentlich bekannt macht (vorläufige Sicherung). 2Zur Bekanntmachung sind die Karten für die Dauer von einem Monat in der Wasserbehörde und den örtlich betroffenen Bezirksämtern öffentlich auszulegen; Orte und Zeit der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. 3Anschließend sind die Karten für die Dauer der vorläufigen Sicherung zur Einsicht durch jedermann bei der Wasserbehörde aufzubewahren. 4Für Änderungen gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. 5Die vorläufige Sicherung endet mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets nach Absatz 2; eine vorzeitige Aufhebung der vorläufigen Sicherung ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

 

(4) 1Überschwemmungsgebiete nach Absatz 2 sind bis zum 10. Mai 2010 festzusetzen. 2Für Überschwemmungsgebiete, in denen kein hohes Schadenspotenzial besteht, endet die Frist abweichend von Satz 1 am 10. Mai 2012.

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