(1) 1Soweit es erforderlich ist, um die Errichtung, die Umgestaltung oder die Beseitigung einer Hochwasserschutzanlage vorzubereiten oder auszuführen oder um eine Hochwasserschutzanlage ordnungsgemäß zu unterhalten oder wiederherzustellen, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach Ankündigung zu dulden, dass der Unternehmer oder der Unterhaltungspflichtige und ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden könnten. 2Entstehen durch diese Handlung Schäden, so kann der Geschädigte Schadensersatz beanspruchen.

 

(2) 1Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an eine Hochwasserschutzanlage angrenzenden Grundstücke und von Bauanlagen haben deren Mitverwendung, Unterhaltung und Ausbau für den Hochwasserschutz im Rahmen einer Planfeststellung oder Genehmigung nach § 55 zu dulden, soweit die Nutzung ihrer Grundstücke und Anlagen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 2Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der Wasserbehörde. 3§ 73 ist entsprechend anzuwenden.

 

(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an eine Hochwasserschutzanlage angrenzenden Grundstücke und einer Bauanlage im Sinne von Absatz 2 haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage oder ihre Unterhaltung beeinträchtigen könnte.

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