(1) 1Zur Abwendung einer drohenden Wassergefahr kann die zuständige Behörde die Überlassung von unbebauten und bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen zum Gebrauch für die Errichtung, die Umgestaltung und die Beseitigung von Hochwasserschutzanlagen und dadurch notwendigen Einrichtungen anfordern. 2Das Bundesleistungsgesetz in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. III 54-1) ist sinngemäß anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird. 3Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

 

(2) 1Bedarfsträger ist die Freie und Hansestadt Hamburg oder der für die Hochwasserschutzanlage zuständige Wasser- und Bodenverband. 2Nach der Anforderung ist unverzüglich ein Plan gemäß § 55 festzustellen.

 

(3) 1Auf die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen, die Gegenstand einer Anforderung sind, ist das Hamburgische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510) anzuwenden. 2Für die Nachprüfung von Festsetzungsbescheiden gelten die §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 29. März 1960 zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (HmbGVBl. S. 291).

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