(1) Oberirdische Gewässer oder Teile von oberirdischen Gewässern sowie Grundstücke von Anliegern und Hinterliegern können zum Wohle der Allgemeinheit zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg oder eines anderen enteignet werden.

 

(2) Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Überführung bestehender Deiche in öffentliches Eigentum kann zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg enteignet werden.

 

(3) Für die förmliche Enteignung nach diesem Gesetz gilt im Übrigen das Hamburgische Enteignungsgesetz in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305) in seiner jeweiligen Fassung mit folgenden Maßgaben:

 

1.

Außer den in § 4 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes aufgeführten Gegenständen können auch Sachen in, an oder auf oberirdischen Gewässern oder Hochwasserschutzanlagen sowie Rechte zur Nutzung oder Benutzung von oberirdischen Gewässern oder Hochwasserschutzanlagen entzogen werden.

 

2.

Ist die Enteignung in einem vollziehbaren Plan nach § 48 zugelassen worden, so bedarf es keines Enteignungsplanes nach § 6 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes. 2Die Zulassung der Enteignung erstreckt sich auf alle für die Ausführung des Vorhabens benötigten Flächen. 3Der Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

 

(4) 1Werden nach § 63a angeforderte Grundstücke oder Grundstücksteile enteignet, so ist für die Bemessung der Enteignungsentschädigung der Zustand des Grundstücks oder Grundstücksteiles im Zeitpunkt der Abnahme durch den Leistungsempfänger maßgebend. 2Auf die Enteignungsentschädigung sind die auf Grund der Anforderung zugestandenen Entschädigungen und Ersatzleistungen anzurechnen, soweit sie dieselben Vermögensnachteile betreffen.

 

(5) 1Ist ein nach § 55 festgestellter oder genehmigter Plan vollziehbar geworden, so hat die Enteignungsbehörde die vorzeitige Besitzeinweisung auszusprechen, soweit die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme oder die Fortdauer des auf Grund einer Inanspruchnahme nach § 63a erlangten Besitzes aus Gründen des Hochwasserschutzes geboten ist. 2Die Besitzeinweisung ist nicht davon abhängig, dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens beantragt worden ist, jedoch ist auf Verlangen des von der Besitzeinweisung Betroffenen ein Enteignungsverfahren einzuleiten.

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