(1) 1Die Unternehmerinnen und Unternehmer der Wasserversorgung haben ihre Wassergewinnungsanlagen auf eigene Kosten zu überwachen. 2Sie haben bestehende Gefahren unverzüglich der Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken.

 

(2) Die Unternehmerinnen und Unternehmer der Wasserversorgung haben der Wasserbehörde die Ergebnisse der von ihnen oder in ihrem Auftrag nach der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343)[2] [Vom 09.10.2021 bis 31.12.2022: 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328); Bis 08.10.2021: 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99)], durchgeführten Wasseruntersuchungen mitzuteilen.

 

(3) 1Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Unternehmerinnen und Unternehmer der Wasserversorgung im Rahmen der Eigenüberwachung auf ihre Kosten

 

1.

die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung oder als Mineral- oder Tafelwasser gewonnenen Rohwassers zu untersuchen oder untersuchen zu lassen haben,

 

2.

Entnahme- und Schüttungsmengen sowie Grundwasserstände der von ihnen genutzten Gewinnungsanlagen zu ermitteln haben,

 

3.

Daten der Wasserversorgung ihres Versorgungsbereichs, insbesondere zu Wasserabgabe, -verteilung und -verlusten, zu erheben haben und

 

4.

die von ihnen genutzten Gewinnungsanlagen nach Nr. 1 sowie die zugehörigen Wasserschutzgebiete auf Verunreinigungen und andere für die Wassergewinnung nachteilige Veränderungen zu überwachen haben.

2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden,

 

1.

dass die Überwachung den Bau und Betrieb von Untersuchungseinrichtungen zur Erfassung der Wasserbeschaffenheit und Messung der Grundwasserstände einschließt,

 

2.

dass der Einzugsbereich der Gewinnungsanlage zu überwachen ist, solange für die Gewinnungsanlage ein Wasserschutzgebiet nicht festgesetzt ist,

 

3.

in welcher Art und Häufigkeit Untersuchungen, Messungen und Überprüfungen durchzuführen und zu dokumentieren sind,

 

4.

an wen und in welcher Form die Ergebnisse der Eigenüberwachung mitzuteilen sind,

 

5.

welche Untersuchungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind und

 

6.

dass die Unternehmerin oder der Unternehmer der zuständigen Wasserbehörde die nicht nur vorübergehende Stilllegung einer Anlage nach Satz 1 Nr. 1 mitzuteilen hat.

 

(4) 1In der Rechtsverordnung nach Abs. 3 kann die Verpflichtung zur Eigenkontrolle auf staatlich anerkannte Heilquellen erstreckt werden. 2In diesem Fall obliegt die Erfüllung der Verpflichtungen der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der Unternehmerin oder dem Unternehmer der staatlich anerkannten Heilquelle und ergeht die Rechtsverordnung im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

[1] (zu § 50 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
[2] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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