(1) 1Der Unternehmer der Wasserversorgung hat die Wassergewinnungsanlage zu überwachen und bei der Überwachung des festgesetzten Wasserschutzgebietes mitzuwirken. 2Er hat bestehende Gefahren unverzüglich der Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken. 3Die Wasserbehörde kann geeigneten Mitarbeitern der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Überwachung des Schutzgebietes die Rechte nach § 101 Abs. 1 WHG[1] [Bis 31.12.2018: § 85 Abs. 1] übertragen. 4Wenn das Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage.

 

(2) 1Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen, dass die Unternehmer der Wasserversorgung auf ihre Kosten die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) zu untersuchen oder untersuchen zu lassen haben. 2In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, welche Untersuchungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind, in welcher Art und Häufigkeit und in welchem Umfang Proben zu entnehmen und zu untersuchen sind, an wen und in welcher Form die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen sind. 3In ihr können auch Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens von staatlich anerkannten Stellen geregelt werden.

[1] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.

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