(1) 1Bei der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, die der öffentlichen Versorgung und Entsorgung dienen, mit Ausnahme von Gebäuden, sind die Bauherrschaft sowie im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten selbst dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen eingehalten werden. 2Die §§ 56 und 59 der Hessischen Bauordnung gelten entsprechend.

 

(2) 1Für die Bauaufsicht durch die Wasserbehörde für Anlagen nach Abs. 1 gelten § 83 Abs. 1, 3 und 4 und § 84 der Hessischen Bauordnung entsprechend. 2In den Fällen des § 41 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung[1] vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 546)[2] [Bis 08.10.2021: (BGBl. I S. 2794)], obliegt die Bauaufsicht der Flurbereinigungsbehörde.

[1] Eingefügt durch Gesetz über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens. Anzuwenden ab 09.10.2021.
[2] Geändert durch Gesetz über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens. Anzuwenden ab 09.10.2021.

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