1Die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden oberirdischen Gewässer des Landes einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet. 2Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer des Landes einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Weser zugeordnet. 3Die Einzugsgebiete und Flussgebietseinheiten sind in Anlage 3 in Kartenform dargestellt.

[1] (zu § 7 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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