(1) 1Die nach bisherigem Recht festgesetzten Wasser- und Heilquellenschutzgebiete und die Überschwemmungsgebiete gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes. 2Bis zum Erlass neuer Schutzgebietsvorschriften bedürfen in Heilquellenschutzgebieten, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinflussen können, einer Genehmigung; besondere Schutzvorschriften bleiben unberührt.

 

(2) Die nach bisherigem Recht anerkannten Quellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne des § 35 Abs. 1 und 2.

 

(3) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

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