(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muß mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muß, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.

 

(2) 1Die Staumarke ist auf mindestens zwei Sicherungsmarken zu beziehen, von denen eine unter der Erdoberfläche liegen muß. 2Staumarke und Sicherungsmarken sind an das amtliche Höhenfestpunktfeld anzuschließen und ihre Höhen im amtlichen Höhensystem des Landes Mecklenburg-Vorpommern anzugeben.

 

(3) 1Die Staumarke wird von der Wasserbehörde gesetzt, die hierüber eine Niederschrift aufnimmt. 2Der Unternehmer der Stauanlage ist hinzuzuziehen, andere Beteiligte können zugezogen werden. 3Die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger haben das Setzen der Staumarken und der Sicherungsmarken zu dulden. 4Sie haben Anspruch auf Entschädigung für entstandene Schäden.

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