(1) Wenn zu besorgen ist, daß das Grundwasserdargebot im Entnahmegebiet oder der Wasser- und Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigt werden können, ist auf Kosten des Antragstellers vor Entscheidung über den Antrag ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen.

 

(2) 1Die öffentliche Wasserversorgung hat den Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers. 2Für sonstige Zwecke soll die Entnahme von Grundwasser, das aufgrund seiner Beschaffenheit für die Wasserversorgung nutzbar ist, auf solche Fälle beschränkt werden, in denen bereits genutztes Wasser, Oberflächen- oder Niederschlagswasser nicht eingesetzt werden kann.

 

(3) 1Bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen und Aufforstungen sind die Belange der Grundwasserneubildung zu beachten. 2Es ist darauf hinzuwirken, daß die Grundwasserneubildung nicht durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen des Versickerungsvermögens des Bodens wesentlich eingeschränkt wird. 3Feuchtgebiete und bedeutende Einsickerungsbereiche sind von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit etwas anderes erfordern.

 

(4) 1Die Wasserbehörde kann Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf das Grundwasservorkommen einwirken oder einwirken können und dadurch entweder der Bestand einer Wasserversorgungsanlage gefährdet wird oder die Gefährdung eines für die Wasserversorgung benötigten Grundwasservorkommens zu besorgen ist. 2§ 52 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. 3Sind bereits Schäden entstanden, trifft die Wasserbehörde die zur Beseitigung und Sanierung erforderlichen Anordnungen.

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