(1) 1Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass nur das langfristig nutzbare Dargebot entnommen und eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts vermieden wird. 2Bei beabsichtigten Grundwasserentnahmen von über zwei Millionen Kubikmeter pro Jahr und Entnahmegebiet oder wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Wasser- und Naturhaushalts zu besorgen ist, ist auf Kosten des Antragstellers vor der Grundwasserentnahme ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. 3In besonderen Fällen kann die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens durchführen.

 

(2) 1Die öffentliche Wasserversorgung genießt den Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers. 2Für sonstige Zwecke soll die Entnahme von Grundwasser, das aufgrund seiner Beschaffenheit für die Wasserversorgung nutzbar ist, auf solche Fälle beschränkt werden, in denen bereits genutztes Wasser, Oberflächen- und Niederschlagswasser nicht eingesetzt werden kann.

 

(3) 1Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung nicht wesentlich eingeschränkt werden; Feuchtgebiete und bedeutende Einsickerungsbereiche sind von baulichen Anlagen freizuhalten. 2Dies gilt nicht, wenn andere überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen.

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