1Die Unterhaltung der Gewässer, mit Ausnahme der Erhaltung der Schiffbarkeit, obliegt

 

1.

bei Gewässern erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen dem Land,

 

2.

bei Gewässern zweiter Ordnung den durch besonderes Gesetz gegründeten Unterhaltungsverbänden,

 

3.

bei Häfen, Lande- und Umschlagstellen dem, der sie betreibt.

2Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

[1] (zu § 40 WHG)

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