(1) Für Deiche oder andere Anlagen, die zum Zweck des Hochwasserschutzes errichtet werden (Hochwasserschutzanlagen), ist § 69 sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Hochwasserschutzanlagen sind so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie den Schutzzweck erfüllen.

 

(3) Zur Unterhaltung der Deiche gehört insbesondere die regelmäßige Pflege der Grasnarbe, die Kontrolle auf Schadstellen und deren Beseitigung sowie die Bekämpfung der deichspezifischen Schädlinge.

 

(4) Die Unterhaltung umfaßt die Pflicht, den Deich in seinem bisherigen Umfang zu festigen, zu sichern und wiederherzustellen.

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