(1) Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union[2] [Bis 31.12.2021: Gemeinschaft] durch Verordnung Anforderungen an die Abwasserbeseitigung festlegen, die eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit verhindern.
(2) 1Die §§ 54 bis 61 WHG und die §§ 96 bis 100 dieses Gesetzes gelten nicht für Jauche und Gülle sowie für das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. 2Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.
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