(1) 1Talsperren sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. 2Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb von Talsperren, die von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden. 3Für den Einzelfall oder durch Bekanntgabe im Ministerialblatt können aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit weitergehende Anforderungen festgesetzt werden. 4Der Betrieb und die Unterhaltung von Talsperren sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen.
(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, hat sie der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.
(3) 1Bau und Betrieb von Anlagen nach § 105 Abs. 3 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 105, die kein Gewässerausbau nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3Sie kann im Falle des Satzes 2 festlegen, dass die wesentliche Änderung nur mit ihrer Genehmigung durchgeführt werden darf. 4Sie kann verlangen, dass der Unternehmer einen entsprechenden Antrag stellt. 5Die Pflicht zur Genehmigung und Anzeige entfällt in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben.
(4) Für Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern gelten die §§ 41 und 42 sinngemäß.
(5) 1Der Betreiber einer Anlage nach § 105 ist verpflichtet, Zustand, Unterhaltung und Betrieb der Anlage zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen, die jährlich in einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen sind. 2Der Sicherheitsbericht ist aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen. 3Der Betreiber kann darüber hinaus verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr zu überprüfen oder auf eigene Kosten durch im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde beauftragte Gutachter überprüfen zu lassen.
(6) Für Anlagen nach § 105 unterhalb der in § 105 Abs. 1 Satz 1 genannten Grenzen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass ähnliche Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind wie für Anlagen nach § 105.
(7) Sind beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Anlagen nach § 105 baurechtliche Vorschriften zu beachten und wird deren Einhaltung nicht im Rahmen einer baurechtlichen Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft, gilt § 99 Abs. 3 entsprechend.