(1) Zugunsten der auf einer Erlaubnis oder Bewilligung beruhenden Benutzung eines oberirdischen Gewässers, die der Gewässereigentümer nicht schon nach § 13 zu dulden hat, können der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Gewässers von den zuständigen Behörden verpflichtet werden, die Benutzung des Gewässers zu dulden.

 

(2) § 125 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

(3) Mit dem Erlöschen der Erlaubnis oder Bewilligung enden die hiermit in Zusammenhang stehenden Zwangsrechte.

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