(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Rechtsverhältnissen einzutragen

 

1.

Heilquellenschutzgebiete,

 

2.

die von den §§ 91 und 94 abweichenden Unterhaltungspflichten,

 

3.

die Zwangsrechte.

 

(2) 1Rechtsverhältnisse von untergeordneter Bedeutung werden unbeschadet § 16 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht eingetragen. 2Erloschene Rechte sind zu löschen.

 

(3) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

[1] (zu § 37 WHG)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge