(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Rechtsverhältnissen einzutragen
1. |
Heilquellenschutzgebiete, |
2. |
die von den §§ 91 und 94 abweichenden Unterhaltungspflichten, |
3. |
die Zwangsrechte. |
(2) 1Rechtsverhältnisse von untergeordneter Bedeutung werden unbeschadet § 16 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht eingetragen. 2Erloschene Rechte sind zu löschen.
(3) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen