(1) 1In das Wasserbuch sind außer den in § 37 WHG vorgeschriebenen Eintragungen einzutragen:

 

1.

Heilquellenschutzgebiete (§ 52),

 

2.

besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern (§ 68 Abs. 3),

 

3.

die Planfeststellung oder Plangenehmigung zum Ausbau von Gewässern (§ 31 WHG, § 73),

 

4.

die Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder das wesentliche Umgestalten von Deichen (§ 31 WHG, § 73),

 

5.

Zwangsrechte (§§ 92 bis 100).

2Erloschene Rechte sind zu löschen.

 

(2) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

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