(1) 1Die Erlaubnis kann auf Antrag als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn dafür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht. 2Sie darf für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer sowie für Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erteilt werden. 3Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und 5, § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 27 dieses Gesetzes entsprechend.

 

(2) 1Wegen nachteiliger Wirkungen einer Benutzung, für die eine gehobene Erlaubnis erteilt ist, kann der Betroffene (§ 8 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 27 dieses Gesetzes) gegen den Inhaber der Erlaubnis keine Ansprüche geltend machen, die auf Unterlassung der Benutzung gerichtet sind. 2Vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.

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