(1) Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierter Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Pläne und unterrichten sie über die wesentlichen Vorarbeiten.

 

(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen durch die oberste Wasserbehörde veröffentlicht.

 

(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen veröffentlicht die oberste Wasserbehörde spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht.

 

(4) 1Entwürfe des Bewirtschaftungsplans veröffentlicht die oberste Wasserbehörde spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht. 2Auf Antrag gewährt die zuständige Behörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes. 3§ 10 des Umweltinformationsgesetzes findet keine Anwendung.

 

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach den Absätzen 2 bis 4 Abs. 1 schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Stellung genommen werden.

 

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 2d Abs. 5 und die Ergänzungen nach § 2e entsprechend.

[1] (zu §§ 36, 36b WHG)

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