(1) 1Für das Maßnahmenprogramm nach § 2d Abs. 1 hat die oberste Wasserbehörde nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1.4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. 2Die oberste Wasserbehörde legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. 3Der Umweltbericht kann auf Angaben im Bewirtschaftungsplan verweisen. 4§§ 14a, 14d Abs. 1 und 14f bis 14h UVPG gelten entsprechend.

 

(2) 1Für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gilt § 14i in Verbindung mit § 9 Abs. 1 UVPG sowie § 14j Abs. 2 in Verbindung mit § 9a Abs. 1 und 2 UVPG entsprechend. 2Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Satz 1 soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit zum Bewirtschaftungsplan nach § 2g verbunden werden.

 

(3) 1Der Umweltbericht ist entsprechend § 14k UVPG zu überprüfen. 2Für die Veröffentlichung des Maßnahmenprogramms gilt § 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 UVPG entsprechend; für seine Überwachung durch die zuständige Behörde gilt § 14m UVPG entsprechend.

[1] (zu § 36 Abs. 7 Satz 3 WHG)

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