(1) 1Für das Maßnahmenprogramm ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung[1] [Bis 18.04.2019: § 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage 3 Nr. 1.4 UVPG] eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. 2Die oberste Wasserbehörde legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. [Bis 18.04.2019: 3§ 14a, § 14d Abs. 1 und §§ 14f bis h UVPG gelten entsprechend.] [2]

 

(2)[3] Die Einbeziehung der Öffentlichkeit für das Maßnahmenprogramm soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit für den Bewirtschaftungsplan nach § 41 dieses Gesetzes verbunden werden.

Bis 18.04.2019:

(2) 1Für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gilt § 14i in Verbindung mit § 9 Abs. 1 UVPG sowie für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung § 14j Abs. 2 in Verbindung mit § 9a Abs. 1 und 2 UVPG entsprechend. 2Die Einbeziehung der Öffentlichkeit für das Maßnehmenprogramm soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit für den Bewirtschaftungsplan nach § 41 dieses Gesetzes verbunden werden.

(3)[4]

 

(3) 1Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen. 2§ 14k UVPG gilt entsprechend. 3Der Veröffentlichung des Maßnahmenprogramms nach § 40 Abs. 2 dieses Gesetzes ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf Grundlage des Umweltberichts beizufügen. 4§ 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 UVPG gilt entsprechend. 5Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Maßnahmenprogramms ergeben, hat die zuständige Behörde zu überwachen. 6§ 14m UVPG gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz Nr. 1958 zur Modernisierung des Saarländischen Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (SUVPModG). Anzuwenden ab 19.04.2019.
[2] Aufgehoben durch Gesetz Nr. 1958 zur Modernisierung des Saarländischen Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (SUVPModG). Anzuwenden bis 18.04.2019.
[3] Abs. 2 geändert durch Gesetz Nr. 1958 zur Modernisierung des Saarländischen Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (SUVPModG). Anzuwenden ab 19.04.2019.
[4] Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz Nr. 1958 zur Modernisierung des Saarländischen Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (SUVPModG). Anzuwenden bis 18.04.2019.

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