(1) 1Anlagen zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben, wenn die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) dies im Einzelfall und bezogen auf bestimmte Inhaltsstoffe und Eigenschaften nach § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung erfordert. 2Hierbei sind die in die maßgeblichen Wasserkörper direkt, indirekt oder diffus eingetragenen Stoffe zu berücksichtigen, wenn diese zu schädlichen Gewässerveränderungen im Sinne des § 3 Nummer 10 des Wasserhaushaltsgesetzes führen können.

 

(2) Der Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen sind durch Personal mit der erforderlichen Qualifikation sicherzustellen.

 

(3) Entsprechen vorhandene Wassergewinnungsanlagen nicht den Anforderungen nach § 50 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Aufbereitungsanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, hat sie der Betreiber unverzüglich diesen Anforderungen anzupassen.

[1] (Zu § 50 WHG)

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