(1) Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen nach § 8 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren gesamtes Schmutzwasser im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird oder deren gesamtes Schmutzwasser in einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, sofern die Gemeinde ihrer Verpflichtung zum Einsammeln, Abfahren und Aufbereiten des in der Anlage anfallenden Schlamms gemäß § 53 Abs. 1 nachkommt oder sofern die Abwasserbeseitigungspflicht insoweit gemäß § 53 Abs. 4 Satz 4 übertragen worden ist.

 

(2) 1Die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 7 des Abwasserabgabengesetzes) bleibt auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 Abs. 1 dieses Gesetzes und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen. 2Enthält die Erlaubnis für die Einleitung schärfere Anforderungen, müssen auch diese eingehalten sein. 3Im Einzugsgebiet einer Flusskläranlage sind bei gewerblichen Einleitungen von Niederschlagswasser die Mindestanforderungen für die Stoffe, die nicht in der Flusskläranlage nach dem Stand der Technik gemäß § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes behandelt werden, an der Einleitung in das Gewässer einzuhalten.

 

(3) 1Werden Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser errichtet oder erweitert, so können die für die Errichtung oder Erweiterung entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Kanalisationsnetz geschuldeten Abgabe verrechnet werden. 2§ 66 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes und § 10 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 5 des Abwasserabgabengesetzes gelten entsprechend.

 

(4) Bei der Festsetzung der Abwasserabgabe nach den Absätzen 1 und 2 ist von den Verhältnissen am 31. Dezember des Kalenderjahres auszugehen.

[1] (zu §§ 7, 8 AbwAG)

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