(1) 1Für den Teilbereich der Flussgebietseinheit Rhein, der sich im Saarland befindet, wird ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit erstellt und dieser mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern koordiniert. 2Soweit dieser Teil der Flussgebietseinheit auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegt, werden Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm mit den zuständigen Behörden dieser Staaten koordiniert. 3Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. 4In den Fällen des Satzes 2 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.

 

(2) 1Der Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG und das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. 2Der Bewirtschaftungsplan oder Teile, die sich auf das im Saarland liegende Gebiet der Flussgebietseinheit beziehen, sowie das entsprechende Maßnahmenprogramm werden vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht. 3Sie sind mit der Veröffentlichung für alle Behörden verbindlich.

 

(3) 1Das Maßnahmenprogramm enthält die grundlegenden und die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3a in Verbindung mit Anhang VI Teil A und Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60 EG. 2Der Bewirtschaftungsplan enthält die in Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen.

 

(4) 1Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. 2Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen.

 

(5) Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

[1] (zu §§ 7, 82, 83 WHG)

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