(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans.

 

(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich ein Bewirtschaftungsplan bezieht, werden vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

 

(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung wird vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

 

(4) 1Entwürfe eines Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht. 2Auf Antrag wird vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes gewährt.

 

(5)[2] Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Planentwurfs kann zu den Vorhaben nach Absatz 1 bis 3 schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Stellung genommen werden.

Bis 16.12.2021:

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Planentwurfs kann zu den Vorhaben nach Absatz 1 bis 3 schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Stellung genommen werden.

 

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für den zu aktualisierenden Bewirtschaftungsplan nach § 40 Abs. 5 dieses Gesetzes.

[1] (zu § 83 WHG)
[2] Abs. 5 geändert durch SDigG. Anzuwenden ab 17.12.2021.

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