(1) 1Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. März des Jahres nach der Wasserentnahme unaufgefordert eine Erklärung über die zur Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe erforderlichen Angaben abzugeben. 2Die Erklärung muss Angaben zum Gewässerbenutzer, zum benutzten Gewässer, zur Entnahmestelle, zum Entnahmezeitraum, zur Entnahmemenge, zu den Verwendungszwecken und zur Erlaubnis, Bewilligung, einem alten Recht oder einer alten Befugnis enthalten.

 

(2) Für die Erklärung ist ein von der oberen Wasserbehörde zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden.

 

(3) 1Wer abgabepflichtig ist, hat die Entnahmeanlage mit einem geeigneten Mengenmessgerät auszurüsten. 2Die Mengenmessergebnisse sind aufzuzeichnen und der Erklärung nach Absatz 1 beizufügen. 3Sie sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. 4Die Pflicht zur Ausrüstung der Entnahmeanlage mit einem geeigneten Mengenmessgerät nach Satz 1 entfällt, wenn die durch die Ausrüstung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Abgabepflicht stehen.

 

(4) Die obere Wasserbehörde hat der zuständigen unteren Wasserbehörde bis zum 31. März des zweiten Jahres nach der Wasserentnahme die der Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe zugrunde gelegten Wassermengen mitzuteilen.

[1] § 91b eingefügt durch HBG 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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