(1) 1Die zuständige Wasserbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle kann geeignete Personen als ehrenamtliche Messnetzbeobachterinnen oder[2] Messnetzbeobachter auf unbestimmte Zeit bestellen. 2Bereits abgeschlossene Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit und stehen einer Bestellung nach Satz 1 gleich. 3Die Abberufung ist jederzeit möglich.

 

(2) Die Messnetzbeobachterinnen oder[3] Messnetzbeobachter stehen unter der Aufsicht der zuständigen Wasserbehörde oder der beauftragten Stelle, die sie bestellt hat.

 

(3) Die Messnetzbeobachterinnen oder[4] Messnetzbeobachter haben die Aufgabe, die zuständige Wasserbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle bei der Beobachtung der Gewässer nach § 89 zu unterstützen, insbesondere die Gewässerpegel zu bestimmten Zeiten abzulesen.

 

(4) Zur Abgeltung für ihre Tätigkeit erhalten die Messnetzbeobachterinnen und[5] Messnetzbeobachter eine ihren Aufwand und ihre Fahrtkosten berücksichtigende pauschale jährliche Entschädigung.

[1] Geändert durch HBG 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Eingefügt durch HBG 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Eingefügt durch HBG 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Eingefügt durch HBG 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[5] Eingefügt durch HBG 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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