(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 23 den Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht anzeigt, |
2. |
entgegen § 29 ein nicht schiffbares oberirdisches Gewässer befährt, auf dem dies nicht als Gemeingebrauch gestattet oder auf dem die Schifffahrt nicht allgemein oder im Einzelfall zugelassen ist, |
3. |
entgegen § 34 Abs. 1 einen Hafen, eine UmschlagsteIle oder eine Fähre ohne Genehmigung betreibt, |
4. |
entgegen § 38
a) |
als Betreiber einer Stauanlage nicht dafür sorgt, dass die Staumarken und Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben, oder eine Beschädigung oder Änderung der Staumarken und Festpunkte nicht unverzüglich der Wasserbehörde anzeigt, |
b) |
Staumarken oder Festpunkte ohne Genehmigung der Wasserbehörde ändert oder beeinflusst, |
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5. |
entgegen § 40 Abs. 1 Stauanlagen ohne Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt, |
6. |
als Betreiber einer Stauanlage entgegen § 42 Abs. 2 das aufgestaute Wasser unter die Höhe senkt, auf der das Oberwasser bleiben muss, |
7. |
entgegen § 49 Abs. 1 eine Anlage nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Aufschüttung oder Abgrabung in oder an einem oberirdischen Gewässer ohne die erforderliche Genehmigung herstellt oder wesentlich ändert, |
8. |
entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 als Betreiber einer Abwasseranlage die erforderlichen Untersuchungen nicht durchführt oder ihre Ergebnisse nicht aufzeichnet oder entgegen § 82 Abs. 1 Satz 2 die Aufzeichnungen auf Verlangen der amtlichen Stellen nicht vorlegt, |
9. |
entgegen § 86 als Anzeigepflichtiger das Austreten wassergefährdender Stoffe nicht unverzüglich anzeigt, |
10. |
entgegen § 96 Abs. 1 den Deich benutzt, insbesondere Anlagen jeder Art errichtet oder ändert, |
11. |
entgegen § 97 Abs. 1 Satz 1 die Deichunterhaltung unmöglich macht, wesentlich erschwert oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigt oder entgegen § 97 Abs. 2 dort genannte Anlagen errichtet oder wesentlich ändert, |
12. |
entgegen § 96 Abs. 8 den Deich betritt oder befährt. |
(2) Ist eine Handlung, die ohne eine vorgeschriebene Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung vorgenommen wird, nach Absatz 1 Nrn. 3, 4 Buchst. b, Nrn. 5 und 7 ordnungswidrig, so gilt dies auch, wenn von der Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung abgewichen oder gegen eine ihr beigefügte Auflage verstoßen wird.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes ergangenen Verordnung des Landes zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.