[1]

§ 113 Datenverarbeitung

 

(1) 1Die Wasserbehörden und die Landesanstalt für Umwelt und Geologie sind berechtigt, soweit es für die Erreichung der in Satz 3 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. 2Eine Erhebung auch ohne Kenntnis der Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 3 genannten Zwecke gefährdet würde. 3Zwecke nach Satz 1 sind:

 

1.

Durchführung der Gewässeraufsicht,

 

2.

Durchführung von Genehmigungs-, Anzeige- oder Zulassungsverfahren,

 

3.

Durchführung der Gewässerüberwachung und von wasserwirtschaftlichen Planungen und wissenschaftlichen Untersuchungen,

 

4.

Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Wasserhaushalts.

4Die zu einem in Satz 3 genannten Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden.

 

(2) Im Übrigen bleiben die besonderen Vorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz unberührt.

 

(3) 1Andere als personenbezogene Daten oder sonstige Informationen, die zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Wasserhaushalts erforderlich sind, haben die Wasserbehörden und die Landesanstalt für Umwelt und Geologie auf Ersuchen einer Bundesbehörde oder der Behörde eines anderen Bundeslandes unentgeltlich an diese zu übermitteln, soweit solche Daten und Informationen vorhanden sind. 2Der Dienstweg bleibt unberührt.

[1] § 113 aufgehoben durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden bis 31.12.2018.

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