1Die Verfahrenskosten fallen dem Antragsteller oder dem Begünstigten zur Last. 2Kosten, die infolge unbegründeter Einwendungen oder im Falle eines Entschädigungsverfahrens durch wesentlich überhöhte Entschädigungsforderungen entstanden sind, können demjenigen auferlegt werden, der die Einwendungen oder die Entschädigungsforderungen erhoben hat.

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