(1) Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.

 

(2) 1§ 118 Abs. 3 findet keine Anwendung, wenn der Vorhabenträger den Antrag auf Zulassung des Vorhabens vor dem 14. März 1999 gestellt hat. 2Weiter gehende Vorschriften über die Voraussetzungen einer wirksamen Antragstellung bleiben unberührt.

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