(1) 1Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass nachteilige Veränderungen des erreichten Zustands vermieden werden und bei oberirdischen Gewässern die Beschaffenheit mäßiger Belastung nicht überschritten wird. 2Die nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG und nach internationalen Vorschriften oder Vereinbarungen maßgebenden Bewirtschaftungsziele bleiben unberührt. 3Bei oberirdischen Gewässern, deren Beschaffenheit nicht den Anforderungen nach Satz 1 entspricht, kann die zuständige Wasserbehörde Anordnungen zur Anpassung vorhandener Benutzungen treffen, um dieses Beschaffenheitsziel zu verwirklichen.

 

(2) 1Vorhandene Gewässerbenutzungen, die den Anforderungen dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes nicht entsprechen, sind innerhalb angemessener Frist anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen. 2Die Wasserbehörde kann hierzu Anordnungen treffen. 3Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Abwassereinleitungen Fristen bestimmen, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 WHG abgeschlossen sein müssen. 4Die in § 35, in Maßnahmenprogrammen nach § 36 WHG, in Bewirtschaftungsplänen nach § 36b WHG sowie in internationalen Vereinbarungen festgelegten Fristen sind zu beachten.

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