(1) 1Für jede der in § 31 Abs. 2 genannten Flussgebietseinheiten sind ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. 2Für die Teilbereiche der Flussgebietseinheiten, die sich auf dem Gebiet des Landes befinden, erstellt das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz [Bis 31.12.2018: die Landesanstalt für Umwelt und Geologie] Beiträge für die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne. 3Das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium koordiniert diese Beiträge mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern. 4Bei den Flussgebietseinheiten Elbe und Rhein, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union liegen, koordiniert es die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. 5Bei der Flussgebietseinheit Rhein, die auch in Staaten liegt, die nicht Mitglied in der Europäischen Union sind, bemüht es sich außerdem, die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit diesen Staaten zu koordinieren. 6Die Koordination erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. 7In den Fällen der Sätze 4 und 5 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.
(2) Das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann die Koordination der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne durch Verwaltungsvereinbarung mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und Staaten regeln.
(3) 1Die Maßnahmenprogramme sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. 2Das Verfahren hierfür muss den Anforderungen an die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach dem Thüringer UVP-Gesetz (ThürUVPG) vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. 3Die danach notwendigen Verfahrensschritte sollen soweit wie möglich mit den nach dem Thüringer UVP-Gesetz und den nach § 33 zur Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen erforderlichen Verfahrensschritten verbunden werden.4Die Teilbereiche der Maßnahmenprogramme, die das Gebiet des Landes betreffen, werden von dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift für verbindlich erklärt. 5Sie sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. 6Die im Maßnahmenprogramm enthaltenen Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 durchzuführen. 7Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, durchzuführen. 8Die Maßnahmenprogramme sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
(4) 1Die Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009 zu veröffentlichen. 2Sie enthalten die in Anlage 3 genannten Angaben. 3Für die Teilbereiche der Bewirtschaftungspläne, die das Gebiet des Landes betreffen, gilt Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend. 4Die Bewirtschaftungspläne sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.