(1) Die zuständige Wasserbehörde führt ein oder mehrere Verzeichnisse aller Schutzgebiete nach Anlage 4 innerhalb der Flussgebietseinheiten, die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Schutz von oberirdischen Gewässern und des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar von Gewässern abhängigen Lebensräumen und Arten festgesetzt worden sind oder festgesetzt werden sollen.

 

(2) 1Ein Verzeichnis enthält alle Gewässer, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden oder die für eine solche Nutzung künftig vorgesehen sind. 2Jedes Verzeichnis ist regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, zu überarbeiten und zu aktualisieren.

 

(3) Die Verzeichnisse sind spätestens zum 22. Dezember 2004 fertigzustellen.

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