(1) Heilquellen sind natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wässer, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

 

(2) Heilquellen, deren Erhaltung zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich erscheint, können staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).

 

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.

 

(4) Über die Anerkennung und deren Widerruf entscheidet das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Heilbrunnen zuständigen Ministerium und dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium.

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