(1) 1Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutz- oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. 2Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser sowie der aus Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.

 

(2) 1Flüssige Rückstände, die kein Abwasser sind, dürfen in Abwasseranlagen oder in Gewässer nicht eingeleitet werden; sie sind in Abfallentsorgungsanlagen zu beseitigen. 2In Ausnahmefällen kann ihre Einleitung in Abwasseranlagen allgemein oder im Einzelfall zugelassen werden, wenn dadurch eine umweltverträglichere Entsorgung möglich ist und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

 

(3) 1Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. 2Niederschlagswasser soll darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden.

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