(1) 1Die Unterhaltung der Deiche, die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit errichtet wurden, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. 2Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

 

(2) Zur Unterhaltung der Deiche gehört insbesondere die regelmäßige Pflege der Grasnarbe, die Kontrolle auf Schadstellen und deren Beseitigung sowie die Bekämpfung der Schädlinge.

 

(3) Ist ein Deich ganz oder teilweise durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen beschädigt oder zerstört, so kann die Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen anhalten, den Deich wiederherzustellen.

 

(4) Der § 71 Abs. 1 gilt entsprechend.

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