1Für Überschwemmungsgebiete kann die Wasserbehörde

 

1.

zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,

 

2.

zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen,

 

3.

zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,

 

4.

zur Sicherung des Hochwasserabflusses oder

 

5.

zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser

in einer Rechtsverordnung nach § 80 Abs. 3 verordnen oder durch Verwaltungsakt anordnen, dass Hindernisse oder bauliche Anlagen beseitigt werden, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden. 2Durch Verwaltungsakt kann auch angeordnet werden, dass die Nutzungsart oder Nutzungsintensität von Grundstücken beibehalten oder geändert wird. 3Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, ist dafür Entschädigung zu leisten. 4Dies gilt nicht, wenn der im Zeitpunkt der Anordnung bestehende Zustand rechtswidrig herbeigeführt wurde.

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