(1) 1Beim Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz[1] [Bis 31.12.2018: Bei der Landesanstalt für Umwelt und Geologie] werden Schaukommissionen für die Gewässer erster Ordnung und bei den unteren Wasserbehörden Schaukommissionen für die Gewässer zweiter Ordnung gebildet. 2Die Schaukommissionen unterstützen die Wasserbehörden und das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz in seiner Eigenschaft als technische Fachbehörde[2] [Bis 31.12.2018: die Landesanstalt für Umwelt und Geologie] durch Schauen der natürlichen fließenden oberirdischen Gewässer und der Wasserschutzgebiete. 3Für die Schaukommissionen gelten die Rechte und Pflichten nach § 101 Abs. 1 WHG sowie § 85[3] [Bis 31.12.2018: § 85 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 und 4]. 4Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Überschwemmungsgebiete und der dem Hochwasserschutz dienenden Anlagen mit einzubeziehen. 5Bei den Wasserschutzgebieten sind insbesondere die Schutzzonen I und II zu begehen.

 

(2) 1Die Schaukommissionen setzen sich aus je einem Vertreter der ausrichtenden Behörde nach Absatz 1 Satz 1, bei Gewässern erster Ordnung einem Vertreter der oberen und unteren Wasserbehörde, der oberen[4] [Bis 31.12.2018: einer] Landwirtschaftsbehörde und

 

1.

bei oberirdischen Gewässern aus je einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, der Fischereibehörde und der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung oder des Verbandsvorstandes, soweit die Unterhaltung einem Verband obliegt,

 

2.

bei Wasserschutzgebieten aus je einem Vertreter des Wasserversorgungsunternehmens, der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung und der Gesundheitsbehörde

zusammen. 2Einem gemeinsamen Vertreter der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Verbände sowie einem Vertreter des Thüringer Bauernverbandes ist die Teilnahme an den Schauen zu ermöglichen. 3Dritte können hinzugezogen werden.

[1] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.
[3] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.
[4] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.

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