Im Rahmen des Mutterschutzes gelten erhebliche Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote. Die Schutzfristen für das absolute Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG betragen 6 Wochen vor der Entbindung bzw. 8 Wochen nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Die letztgenannte Schutzfrist verlängert sich bei Früh- und Mehrgeburten bzw. der Geburt eines i. S. d. § 2 Abs. 1 SGB IX behinderten Kindes auf 12 Wochen.
In dieser Zeit darf die schwangere Frau bzw. die Frau, die gerade entbunden hat, nur beschäftigt werden, wenn sie dies ausdrücklich will. Diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen.
Weiterarbeit während des absoluten Beschäftigungsverbots
Arbeitet die schwangere Frau in dieser Zeit einfach weiter, ohne eine entsprechende Erklärung abzugeben, kann der Arbeitgeber nur von einer entsprechenden Willenserklärung der Arbeitnehmerin ausgehen, wenn er sie zuvor ausdrücklich über deren Recht, das Beschäftigungsverbot in Anspruch zu nehmen, aufgeklärt hat. Das sollte unbedingt schriftlich erfolgen und zu Belegzwecken in der Personalakte dokumentiert werden!
Darüber hinaus sind individuelle Beschäftigungsverbote, die ein Arzt festzulegen hat, möglich (§ 16 Abs. 1 MuSchG). Die Arbeitnehmerin muss allerdings ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorlegen.
Der Sechs-Wochen-Zeitraum ist – da der Geburtstermin nur ungefähr bestimmt werden kann – ebenfalls lediglich ungefähr bestimmbar. Für die Berechnung ist der Termin zugrunde zu legen, der dem ärztlichen Attest entnommen werden kann. Das Risiko einer möglichen Verlängerung durch eine spätere Geburt trägt der Arbeitgeber, das Risiko einer früheren Geburt die Arbeitnehmerin.
Weitere Verbote sind zu beachten. Hierbei handelt es sich u. a. um:
- Verbot der Nachtarbeit (20.00 Uhr bis 6.00 Uhr), Mehrarbeit (über 8,5 Stunden/Tag) sowie Sonn- und Feiertagsarbeit;
- Verbot schwerer körperlicher Arbeiten und Arbeiten in Zwangshaltung, z. B. Heben und Tragen von Lasten (regelmäßig über 5 kg, gelegentlich über 10 kg), kein häufiges erhebliches Strecken oder Beugen, dauerndes Hocken oder Bücken;
- Verbot von Tätigkeiten mit erhöhten Unfallgefahren, v. a. Ausgleiten, Fallen und Abstürzen;
- Verbot von Tätigkeiten in Kontrollbereichen nach Röntgen- und Strahlenschutzverordnung, Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen;
- Vermeidung der Einwirkung weiterer physikalischer Schadfaktoren (Stöße, Erschütterungen, Lärm, extreme Hitze und/oder Kälte, Überdruck);
- kein Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Stoffen;
- kein Umgang mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise chronisch schädigenden Stoffen;
- kein Kontakt mit Materialien, die Krankheitserreger übertragen können.
Diese Beschäftigungsverbote müssen seitens des Arbeitgebers eingehalten werden. Die Nichtbeachtung ist eine Ordnungswidrigkeit. Arbeitgeber, die insbesondere gegen Bestimmungen aus der Mutterschutzrichtlinienverordnung, dem Mutterschutzgesetz und dem Chemikaliengesetz verstoßen, können empfindlich bestraft werden.
Beschäftigungsverbote
Selbst wenn die schwangere oder stillende Frau Tätigkeiten, für die es ein Beschäftigungsverbot gibt, auf eigene Verantwortung weiter ausführen möchte, darf dem der Arbeitgeber nicht nachgeben! Er wird von seiner Verantwortlichkeit dadurch nicht freigestellt.