Der behandelnde Arzt gibt im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer leisten kann und in welchem zeitlichen Umfang. Dabei ist natürlich die Zusammenarbeit mit dem Betrieb, v. a. mit den zuständigen betrieblichen Vertretern (Vorgesetzte, ggf. Schwerbehindertenvertretung oder Beschäftigtenvertretung), dem Betriebsarzt und der Sicherheitsfachkraft unbedingt erforderlich.

In größeren Betrieben sind ausgebildete Personalfachleute ("Case-Manager") und/oder feste Arbeitskreise ("Reha-, Integrations- oder BEM-Teams") für die Abwicklung solcher Maßnahmen zuständig. Gerade kleinere Unternehmen, die über solches Know-how nicht verfügen, können bei Bedarf auch auf Fachleute der Rehaträger und der Integrationsämter zurückgreifen, die für die Beschäftigung behinderter bzw. von Behinderung bedrohter Menschen zuständig sind. Wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er mit zumutbarem Aufwand keine für die Wiedereingliederung geeigneten Bedingungen in seinem Betrieb schaffen kann, kann er die Maßnahme ablehnen.

I. d. R. verläuft die Wiedereingliederung stufenweise, beginnend z. B. mit einer täglichen Arbeitszeit von 2 Stunden, die dann nach 2–4 Wochen entsprechend der Leistungsfähigkeit weiter ausgebaut wird. Solche Maßnahmen dauern i. d. R. zwischen 6 Wochen und 6 Monaten.

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