1) Wer muss das CE-Zeichen an der neuen Maschine anbringen?
Der Hersteller der verwendungsfertigen Maschine muss das CE-Zeichen anbringen und eine Konformitätserklärung ausstellen. Sie müssten die CE-Kennzeichnung selbst anbringen, wenn Sie mehrere nicht verwendungsfähige Maschinen zusammenfügen. In diesen Fällen müssen Sie die Konformität der Gesamtanlage herstellen. Die einzelnen Hersteller liefern Ihnen dann nur sog. Herstellererklärungen für ihre (nicht verwendungsfertigen) Maschinen.
2) Wer führt die sicherheitstechnische Überprüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch?
Sie sollten die sicherheitstechnische Überprüfung neuer Maschinen vor der ersten Inbetriebnahme (durch Ihre Mitarbeiter) als Betreiber durchführen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist dabei sicherlich einer der ersten Ansprechpartner. In der Praxis hat sich die Überprüfung durch ein Team bewährt. Neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sollten z. B. Verantwortliche aus dem Produktionsbereich (Betreiber) und ggf. aus Fachabteilungen (Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Mechanik) beteiligt werden. Die Zusammensetzung ist i. d. R. abhängig von der Größe und Komplexität der Maschine.
3) Wer muss sicherheitstechnische Mängel beseitigen? Wer trägt die Kosten?
Sollten bei der sicherheitstechnischen Überprüfung Mängel festgestellt werden, muss der Hersteller die Mängel beseitigen und die Kosten dafür tragen. Der Hersteller bringt eine verwendungsfertige Maschine in den Verkehr und bestätigt mit dem CE-Zeichen und der Konformitätserklärung die Übereinstimmung mit den einschlägigen Richtlinien. Dies schließt auch die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen von Anhang I 2006/42/EG ein.
4) Welche Möglichkeiten gibt es, wenn der Hersteller die Beseitigung der festgestellten Mängel verweigert oder nur gegen Bezahlung durchführen will?
Zunächst sollten Sie den Hersteller auf seine Verpflichtung aus der Maschinenrichtlinie hinweisen. In der Regel sind sicherheitstechnische Mängel bei neuen Maschinen nicht vorsätzlich durch den Hersteller herbeigeführt. Oftmals führt Unwissenheit oder fehlende Erfahrung zu derartigen Defiziten. Die meisten Hersteller sind bereit, entsprechende Mängel zu beseitigen. Einige sind sogar dankbar für Hinweise, die sie dann bei nachfolgenden Maschinen berücksichtigen können.
Weigert sich der Hersteller zur Nachbesserung, sollten Sie die Abnahme der Maschine verweigern und die Zahlung (meistens Restzahlungen) aussetzen. Sie können sich dabei auf die Anforderungen der Maschinenrichtlinie berufen. Zurückhalten der Zahlung ist oftmals ein wirksames Druckmittel gegenüber dem Hersteller. Wenn die Maschine bereits bezahlt ist, ist es sehr schwierig, den Hersteller zu weiteren Aktivitäten zu bewegen.
Führen weder Gespräche noch Zurückhalten von Zahlungen zur Mängelbeseitigung, sollten Sie Ihre zuständige Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers kontaktieren. Fruchtet auch das nicht, können Sie das zuständige Gewerbeaufsichtsamt einschalten. In der Praxis reicht aber oftmals die Androhung aus, diesen Schritt zu machen.
5) Gibt es eine Verpflichtung zur sicherheitstechnischen Überprüfung vor Erstinbetriebnahme?
Es gibt kein Regelwerk, das die sicherheitstechnische Überprüfung neuer Maschinen vor Erstinbetriebnahme direkt fordert. Aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung geht jedoch die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung hervor. Danach sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten erforderlich sind. Die sicherheitstechnische Überprüfung hilft bei dieser Betrachtung.