Der Koordinator der Planungsphase muss nicht zwangsläufig mit dem der Ausführungsphase identisch sein. Dennoch wäre dies aus Gründen der Kontinuität und Vertrautheit mit dem Bauprojekt sehr sinnvoll. In der Praxis kommt es Jahre nach dem Inkrafttreten der BaustellV immer noch vor, dass Koordinatoren erst bestellt werden, wenn der Bau schon begonnen wurde. Es ist leicht nachvollziehbar, dass ohne Koordination in der Planungsphase nur noch reaktiv, nachholend statt präventiv gewirkt werden kann. Vorausschauende Gestaltungslösungen kommen nicht zum Tragen, Ausschreibung und Vergabe sind abgeschlossen.
2.2.1 Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG
Waren bei der Planung der Ausführung die allgemeinen Grundsätze nach ArbSchG zu berücksichtigen und fanden Aufnahme in die Ausschreibung und Vergabe, muss die Anwendung der Grundsätze in der Ausführungsphase koordiniert werden. Der Koordinator stimmt die Anwendung der Grundsätze mit den ausführenden Betrieben ab. Er erläutert den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gegenüber allen Auftragnehmern, Nachunternehmern und Unternehmern ohne Beschäftigte und stellt sicher, dass dieser eingehalten wird und die Grundsätze beachtet werden. Zudem wirkt der Koordinator auf die Einhaltung der ggf. vorhandenen Baustellenordnung und des Baustelleneinrichtungsplanes hin.
2.2.2 Achten auf die Erfüllung der Pflichten nach BaustellV durch Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte
Die Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte müssen
- die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, insbesondere bei der Instandhaltung der Arbeitsmittel und Lagerung von Gefahrstoffen,
- die Hinweise des Koordinators berücksichtigen,
- den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigen.
Die Arbeitgeber müssen darüber hinaus ihre Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen informieren. Der Koordinator achtet darauf, dass die besagten Pflichten erfüllt werden. Er wirkt darauf hin, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung in der Praxis angewandt wird. Bei Pflichtverletzungen schreitet er ein.
Verantwortung der Arbeitgeber
Die BaustellV kennt als Adressaten von Pflichten nicht nur den Arbeitgeber, sondern zusätzlich den Bauherrn, den Unternehmer ohne Beschäftigte, den verantwortlichen Dritten und den Koordinator. Die Arbeitgeber werden allerdings zu keinem Zeitpunkt von der Pflicht zur Gewährleistung des innerbetrieblichen Arbeitsschutzes befreit.
2.2.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen anpassen
Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich Inhalt und Umfang der Planungsunterlagen, der Bauaufgabe und der Bauzeit im Bauverlauf ändern (z. B. Beseitigen unerwarteter Hindernisse im Untergrund, Antreffen asbesthaltiger Bauteile, Erweiterung des ursprünglich geplanten Bauwerks). Auf diese Änderungen ist, soweit neue oder andere Koordinierungserfordernisse entstehen, auch im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzugehen. Er ist eine dynamische, fortzuschreibende Arbeitshilfe, die regelmäßig, mindestens bei erheblichen Änderungen in der Ausführung anzupassen bzw. auf den aktuellen Stand zu bringen ist.
2.2.4 Organisieren der Zusammenarbeit der Arbeitgeber
Nach dem ArbSchG müssen sich Arbeitgeber, deren Beschäftigte an einem Arbeitsplatz tätig werden, gegenseitig über die mit den Arbeiten verbundenen Gefährdungen unterrichten und Maßnahmen zu deren Verhütung abstimmen. Die BaustellV ergänzt diese Pflicht, ohne sie aufzuheben und legt die Organisation der Zusammenarbeit in die Hände des Koordinators.
Der Koordinator kann dieser Aufgabe nachkommen, indem er
- alle Betriebe mit und ohne Beschäftigte, ihre Tätigkeiten und Abläufe erfasst und ggf. die einzelnen Gefährdungsbeurteilungen einfordert, um Rückschlüsse auf mögliche Wechselwirkungen und Gefährdungen ziehen zu können,
- mitwirkt beim Schaffen der Voraussetzungen für das Zusammenwirken der Betriebe (z. B. Baustellenplan, Bauablaufplan, Baustelleneinrichtungsplan),
- Sicherheitsbesprechungen und Baustellenbegehungen durchführt, auswertet und dokumentiert,
- an Baubesprechungen teilnimmt,
- den Arbeitgebern zusammenarbeitsbezogene Aufgaben zuweist.
2.2.5 Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber
Dieser Punkt kann als Ergänzung zu Abschn. 2.2.1 und 2.2.4 angesehen werden. Hier können die Arbeitgeber bei der Umsetzung ihrer Pflichten durch den Koordinator vermittelnd unterstützt werden. Er kann sich z. B. die ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Firmen durch Nachweise bestätigen lassen, wenn er mit den angewandten Arbeitsverfahren nicht vertraut ist.