Die Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte müssen

  • die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, insbesondere bei der Instandhaltung der Arbeitsmittel und Lagerung von Gefahrstoffen,
  • die Hinweise des Koordinators berücksichtigen,
  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigen.

Die Arbeitgeber müssen darüber hinaus ihre Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen informieren. Der Koordinator achtet darauf, dass die besagten Pflichten erfüllt werden. Er wirkt darauf hin, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung in der Praxis angewandt wird. Bei Pflichtverletzungen schreitet er ein.

 
Wichtig

Verantwortung der Arbeitgeber

Die BaustellV kennt als Adressaten von Pflichten nicht nur den Arbeitgeber, sondern zusätzlich den Bauherrn, den Unternehmer ohne Beschäftigte, den verantwortlichen Dritten und den Koordinator. Die Arbeitgeber werden allerdings zu keinem Zeitpunkt von der Pflicht zur Gewährleistung des innerbetrieblichen Arbeitsschutzes befreit.

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