Zusammenfassung

 
Überblick

Nach dem Zahnheilkundegesetz obliegt es dem Zahnarzt, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen festzustellen und zu behandeln. Neben der Hilfe bei Verletzungen im Mund- und Kieferbereich gewinnen zahnärztliche Prophylaxe und Prävention zunehmend an Bedeutung. Bei entsprechender 4-jähriger Weiterbildung in speziellen Gebieten und erfolgreicher Prüfung wird dem Zahnarzt zusätzlich der Titel "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" bzw. "Fachzahnarzt für Oralchirurgie" verliehen. Nach Approbation ist er Mitglied der für ihn zuständigen Zahnärztekammer. Der Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist sowohl Absolvent eines Studiums der Humanmedizin als auch der Zahnmedizin, wobei ein Teil des Medizinstudiums auf das Zahnmedizinstudium angerechnet wird. Er erhält damit 2 Approbationen. Eine Zahnarztpraxis gehört zu den beitragspflichtigen Unternehmen in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Geltungsbereich

1.1 Tätigkeitsbereiche

Tätigkeitsbereiche des Zahnarztes sind:[1]

  • Beratung zu Wahl und Handhabung sinnvoller Maßnahmen regelmäßiger Zahnhygiene (Zahnbürsten, Zahnpasten, Zahnseide, Mundduschen),
  • Beratung über Zahnersatz und Zahnersatzpflege,
  • Entfernung von Zahnstein,
  • Behandl...

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